Ortsverein VLN Krefeld im Verein Niederrhein e. V.

Wanderordnung

 

1. Die Teilnahme an Wanderungen als - Mitglied oder Gast - ist mit einer Einordnung in die Wandergemeinschaft verbunden.

Gäste sind stets willkommen. Sie sollen sich vor Beginn der Wanderung beim Wanderführer melden.

Alle Teilnehmer wandern auf eigene Gefahr. Bei Unfällen und für Schäden bei den Wanderungen haftet weder der Wanderführer, noch der Verein.

Stets soll ein Ausweis mitgeführt werden. Geeignete Wanderkleidung, Regenschutz und festes Schuhwerk sind erforderlich.

2. Die Bekanntgabe aller Wanderungen erfolgt in Wanderplänen, die den Mitgliedern vierteljährlich zugesandt werden. Die Wanderungen werden nach Möglichkeit in der örtlichen Presse veröffentlicht.

3. Alle Fuß- und Radwanderungen finden nur bei ausreichend guter Witterung statt. Eine Absage oder Änderung der Wanderung durch den Wanderführer ist noch am Treffpunkt möglich. Der im Wanderplan angegebene Treffpunkt ist daher im eigenen Interesse zu beachten.

4. Der Wanderführer bereitet die Wanderung vor, bestimmt den Weg, das Wandertempo, Beginn und Ende der Ruhepausen sowie die Einkehr.

Die Gruppe soll stets zusammenbleiben. Wanderer, die sich vorzeitig von der Gruppe entfernen, müssen sich unbedingt beim Wanderführer abmelden.

5. Bussonderfahrten

Verfahrensweise bei Fahrkartenvorverkauf: Der Vorverkauf erfolgt über die im Wanderplan genannten Verkaufsstellen. Die einmal gekauften Fahrkarten werden grundsätzlich nicht zurückgenommen.

Verfahrensweise bei Fahrkartenverkauf am Reisetag im Bus: Die Anmeldung zur Teilnahme ist verbindlich. Bei kurzfristiger Absage (1 oder 2 Tage vor Fahrtbeginn) oder bei Nichterscheinen ist der Fahrpreis im Nachhinein zu bezahlen.  

6. Fußwanderungen

Fußwandergruppen genießen keinerlei Sonderrechte. Es gelten die Regeln der Straßenverkehrsordnung. Auf Straßen müssen Gehwege, kombinierte Rad- und Gehwege sowie begehbare Seitenstreifen genutzt werden. Falls keine Gehwege vorhanden sind, muss außerhalb geschlossener Ortschaften auf der linken Fahrbahnseite gegangen werden, innerhalb geschlossener Ortschaften darf links oder rechts gegangen werden. Bei Straßenüberquerungen ist besondere Vorsicht geboten, auch hierbei ist jeder Wanderer für sich selbst verantwortlich.

7. Radwanderungen

Radwandergruppen genießen keinerlei Sonderrechte. Es gelten die Regeln der Straßenverkehrsordnung. Der Wanderführer fährt in der Regel an der Spitze der Gruppe und beauftragt einen Mitfahrer, stets am Gruppenende zu fahren. Wanderführer und beauftragter Mitfahrer sorgen für das Zusammenbleiben der Gruppe.

Die Teilnehmer haben diszipliniert zu fahren und nehmen Rücksicht auf die Mitfahrer. Sie halten stets den erforderlichen Sicherheitsabstand und richten ihre Fahrweise so ein, wie sie es auch von den Mitfahrern erwarten.

Unerlässliche Voraussetzung für die Teilnahme an Radwanderungen ist ein verkehrssicheres Fahrrad. Das Gepäck muss unfallsicher verstaut sein. Reparaturwerkzeug muss mitgeführt werden.

8. Hunde gehören grundsätzlich nicht in eine Wandergruppe. Der Wanderführer kann im Einzelfall eine Genehmigung zur Mitnahme eines Hundes geben. Hunde sind vom Halter anzuleinen und so zu führen, dass kein Mitwanderer behindert oder belästigt wird.

9. Vom 1.März bis 31.Oktober gilt im Wald ein Rauchverbot. ( Landesforstgesetz NRW - §47(3) )

10. Die Teilnahme an planmäßigen Wanderungen des Vereins wird erfasst und dem Vereinsmitglied mit 1 Punkt pro Wanderung - ab Aufnahmetag - gutgeschrieben. Für 100, 250, 500, 750 und 1.000 erreichte Punkte erhält das Mitglied eine Urkunde oder eine Anstecknadel mit eingeprägter Punktezahl.

 

Zum Schluss bedenken Sie noch: Auch der Wanderführer ist nur ein Mensch wie Sie! Kritisieren Sie seine Entscheidungen nicht gleich! Bei seiner ehrenamtlichen Aufgabe als Wanderführer will er immer nur das Beste für die Gruppe.

 

 

Krefeld, im November 2006                                                                                Der Vorstand