Ortsverein VLN Krefeld im Verein
Niederrhein e. V.
Wanderordnung
1. Die Teilnahme an Wanderungen
als - Mitglied oder Gast - ist mit einer Einordnung in die Wandergemeinschaft
verbunden.
Gäste sind stets willkommen.
Sie sollen sich vor Beginn der Wanderung beim Wanderführer melden.
Alle Teilnehmer wandern auf
eigene Gefahr. Bei Unfällen und für Schäden bei den Wanderungen haftet weder
der Wanderführer, noch der Verein.
Stets soll ein Ausweis mitgeführt werden. Geeignete
Wanderkleidung, Regenschutz und festes Schuhwerk sind erforderlich.
2. Die Bekanntgabe aller Wanderungen erfolgt in
Wanderplänen, die den Mitgliedern vierteljährlich zugesandt werden. Die
Wanderungen werden nach Möglichkeit in der örtlichen Presse veröffentlicht.
3. Alle Fuß- und Radwanderungen finden nur bei
ausreichend guter Witterung statt. Eine Absage oder Änderung der Wanderung
durch den Wanderführer ist noch am Treffpunkt möglich. Der im Wanderplan
angegebene Treffpunkt ist daher im eigenen Interesse zu beachten.
4. Der Wanderführer bereitet
die Wanderung vor, bestimmt den Weg, das Wandertempo, Beginn und Ende der
Ruhepausen sowie die Einkehr.
Die Gruppe soll stets zusammenbleiben. Wanderer, die
sich vorzeitig von der Gruppe entfernen, müssen sich unbedingt beim
Wanderführer abmelden.
5. Bussonderfahrten
Verfahrensweise bei
Fahrkartenvorverkauf: Der Vorverkauf erfolgt über die im Wanderplan genannten
Verkaufsstellen. Die einmal gekauften Fahrkarten werden grundsätzlich nicht
zurückgenommen.
Verfahrensweise bei Fahrkartenverkauf am Reisetag im
Bus: Die Anmeldung zur Teilnahme ist verbindlich. Bei kurzfristiger Absage (1
oder 2 Tage vor Fahrtbeginn) oder bei Nichterscheinen ist der Fahrpreis im
Nachhinein zu bezahlen.
6. Fußwanderungen
Fußwandergruppen genießen keinerlei Sonderrechte. Es
gelten die Regeln der Straßenverkehrsordnung. Auf Straßen müssen Gehwege,
kombinierte Rad- und Gehwege sowie begehbare Seitenstreifen genutzt werden.
Falls keine Gehwege vorhanden sind, muss außerhalb geschlossener Ortschaften
auf der linken Fahrbahnseite gegangen werden, innerhalb geschlossener
Ortschaften darf links oder rechts gegangen werden. Bei Straßenüberquerungen
ist besondere Vorsicht geboten, auch hierbei ist jeder Wanderer für sich selbst
verantwortlich.
7. Radwanderungen
Radwandergruppen genießen
keinerlei Sonderrechte. Es gelten die Regeln der Straßenverkehrsordnung. Der
Wanderführer fährt in der Regel an der Spitze der Gruppe und beauftragt einen
Mitfahrer, stets am Gruppenende zu fahren. Wanderführer und beauftragter
Mitfahrer sorgen für das Zusammenbleiben der Gruppe.
Die Teilnehmer haben
diszipliniert zu fahren und nehmen Rücksicht auf die Mitfahrer. Sie halten
stets den erforderlichen Sicherheitsabstand und richten ihre Fahrweise so ein,
wie sie es auch von den Mitfahrern erwarten.
Unerlässliche Voraussetzung für die Teilnahme an
Radwanderungen ist ein verkehrssicheres Fahrrad. Das Gepäck muss unfallsicher
verstaut sein. Reparaturwerkzeug muss mitgeführt werden.
8. Hunde gehören grundsätzlich nicht in eine Wandergruppe.
Der Wanderführer kann im Einzelfall eine Genehmigung zur Mitnahme eines Hundes
geben. Hunde sind vom Halter anzuleinen und so zu führen, dass kein Mitwanderer
behindert oder belästigt wird.
9. Vom 1.März bis 31.Oktober gilt im Wald ein Rauchverbot.
( Landesforstgesetz NRW - §47(3) )
10. Die Teilnahme an planmäßigen Wanderungen des
Vereins wird erfasst und dem Vereinsmitglied mit 1 Punkt pro Wanderung - ab
Aufnahmetag - gutgeschrieben. Für 100, 250, 500, 750 und 1.000 erreichte Punkte
erhält das Mitglied eine Urkunde oder eine Anstecknadel mit eingeprägter
Punktezahl.
Zum Schluss bedenken Sie noch: Auch der
Wanderführer ist nur ein Mensch wie Sie! Kritisieren Sie seine Entscheidungen
nicht gleich! Bei seiner ehrenamtlichen Aufgabe als Wanderführer will er immer
nur das Beste für die Gruppe.
Krefeld, im November 2006 Der Vorstand