VLN Ortsverein Krefeld
im Verein Niederrhein e. V.
Heimatpflege und Wandern
Satzung
Gültig ab 10. April 2011
§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
1. Der VLN Ortsverein Krefeld im Verein Niederrhein e.V. wurde als Ortsverein Krefeld im Verein Linker Niederrhein e.V. am 19. Januar 1929 gegründet. Er gehört dem Verein Niederrhein e.V. (Hauptverein) als selbständiger Verein an und ist für sich und seine Mitglieder an die Satzung des Hauptvereins gebunden.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Krefeld. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Krefeld eingetragen.
3. Er will im Bereich der Stadt Krefeld in gemeinnütziger Weise die Liebe zur engeren Heimat wecken und pflegen, sowie das Wandern jeder Art fördern.
4. Er erlässt eine Wanderordnung.
§ 2 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Er verwendet seine Mittel nur für die in der Satzung genannten Aufgaben.
2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinne und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen im Sinne der Abgabenordnung aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Ansprüche gegen den Verein.
3. Alle Ämter im Verein sind Ehrenämter. Es werden lediglich notwendige Barauslagen erstattet.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können nach schriftlicher Anmeldung werden: Einzelpersonen oder deren Familienangehörige, Gesellschaften, Körperschaften, Schulen und Vereine. Über die Aufnahme entscheidet der engere Vorstand. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung.
2. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode, durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Kalenderjahres oder durch Ausschluss. Die Verpflichtung zur Beitragszahlung für das laufende Kalenderjahr wird davon nicht berührt.
3. Mitglieder, die gröblich gegen die Belange des Vereins verstoßen oder ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen, können ausgeschlossen werden. Der Ausgeschlossene kann binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ausschlusses beim erweiterten Vorstand schriftlich Einspruch erheben. Dieser beschließt endgültig über den Ausschluss. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
4. Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung solche Personen ernennen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Die Mitglieder sind beitragsfrei und haben alle Rechte eines Mitgliedes.
5. Die Mitglieder zahlen für das Geschäftsjahr (Kalenderjahr) bis zum 31.3. des laufenden Jahres einen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe des Beitrages setzt der erweiterte Vorstand fest.
§ 4 Vereinsorgane
1. Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der engere Vorstand,
c) der erweiterte Vorstand.
2. Alle Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der Erschienenen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Beschlüsse sind schriftlich festzulegen und vom Vorsitzer und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen.
3. Der Vorsitzer ist Sprecher des Vereins. Er hat den Vorsitz in den Vereinsorganen.
4. Der Verein wird gerichtlich und außer gerichtlich durch den Vorsitzer oder dessen Stellvertreter vertreten.
§ 5 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Einladungen sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung zu versenden. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Mitglieder bis sieben Tage vor der Versammlung Anträge schriftlich beim Vorsitzer einreichen können. Später eingegangene Anträge können nur dann beraten werden, wenn die Mehrheit der Versammlung dies verlangt.
2. Zur Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung gehören:
a) Bericht des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Wahlen,
d) Anträge,
e) Verschiedenes.
§ 6 Der
engere Vorstand
Dem engeren Vorstand gehören an:
a) der Vorsitzer,
b) sein Vertreter,
c) der Geschäftsführer,
d) der Rechnungsführer,
e) der Wanderwart,
f) der Medienwart.
Der engere Vorstand tagt nach Bedarf, um die laufenden Geschäfte zu erledigen. Er ist stets beschlussfähig.
§ 7 Der
erweiterte Vorstand
Dem erweiterten gehören außer den Mitgliedern des engeren Vorstandes an:
a) der Vertreter des Geschäftsführers,
b) der Vertreter des Rechnungsführers,
c) der Vertreter des Wanderwartes,
d) der Vertreter des Medienwartes,
e) der Ehrenvorsitzende,
f) und bis zu 3 Beisitzer.
Der erweiterte Vorstand soll mindestens einmal jährlich zusammentreten und über die ihm vom engeren Vorstand oder von der Mitgliederversammlung zugewiesenen Aufgaben, sowie über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung beschließen.
Zu seinen Sitzungen ist spätestens acht Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.
§ 8 Wahlen
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
Alle Wahlen gelten grundsätzlich für vier Jahre.
Zwei Rechnungsprüfer sind jährlich neu zu wählen.
Wiederwahl ist zulässig, bei den Rechnungsprüfern begrenzt auf zweimalige
Wiederwahl.
§ 9 Auflösung
des VLN Ortsverein Krefeld
Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins mit 2/3 der
anwesenden Mitglieder beschließen. Bei Auflösung fällt das Vermögen zur
gemeinnützigen Verwendung an den Hauptverein.
Diese Satzung tritt am 10. April 2011 in Kraft.
Gleichzeitig wird die Satzung vom 28. März 1993 aufgehoben.